1.
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2.
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2.2.
2.3.
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2.5.
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3.
3.1.
3.2.
3.3.
3.4.
3.5.
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3.9.
4.
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4.2.
4.3.
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5.2.
5.3.
6.
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6.2.
6.3.
6.4.
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7.5.
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8.7.
8.8.
8.9.
8.10.
8.11.
8.12
9.
10.
10.1.
10.2.
11.
12. |
Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Vertragsbestandteil. Vereinbarungen über Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenarbeiten sind nur gültig, wenn sie schriftlich getroffen oder von SAB schriftlich bestätigt worden sind.
Nehmen Kaufleute Auftragsbestätigungen von SAB, in denen auf diese Bestimmungen Bezug genommen
wird, widerspruchslos entgegen, so gilt dies als Zustimmung zur Einbeziehung der Bedingungen in
den Vertrag.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Geltung, es sei denn, SAB hat ihrer
Einbeziehung in den Vertrag ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des abzuschließenden Vertrages
unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Angebote und Vertragsabschluss
An Angebote ist SAB nur gebunden, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Bindungsfrist beträgt 30 Tage nach Absendung des Angebotes, sofern keine andere Regelung vereinbart wurde.
Erklärt der Käufer die Annahme nach Ablauf der Bindungsfrist, so kommt ein Vertrag nur zustande,
wenn SAB die Annahmeerklärung schriftlich bestätigt.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Ablichtungen, Zeichnungen, Muster, Baubeschreibungen,
Gewichts- und Maßangaben, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen und gleichartige Unterlagen dienen
nur der Veranschaulichung und werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit sie von SAB schriftlich
als verbindlich bezeichnet worden sind.
Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen bleiben Eigentum von SAB. Mit der Übergabe an den Käufer
werden urheberrechtliche Nutzungsrechte nicht übertragen. Die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln;
sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Auf erstes Anfordern sind die in Ziffer 2.3. genannten Gegenstände und Unterlagen an SAB zurückzugeben.
Rechtsgeschäftliche Erklärungen können von Mitarbeitern von SAB mit verbindlicher Wirkung nur
abgegeben werden, wenn sie dazu generell oder im besonderen Fall bevollmächtigt sind.
Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist das Angebot oder die Auftragsbestätigung von SAB maßgeblich.
Die Lieferung erfolgt innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Lieferungen, die innerhalb von 14 Tagen nach
dem vereinbarten Liefertermin erfolgen, sind rechtzeitig. Bei nachträglichen Änderungen des Auftrages,
der Transportart oder des Bestimmungsortes ändert sich die Lieferfrist entsprechend der Neubestimmung
durch SAB.
Wird die Lieferzeit nach Tagen bestimmt, so sind hierunter Werktage zu verstehen.
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung des vertragsmäßig bestimmten Eingangs der vom
Käufer ggf. beizubringenden Unterlagen, behördlichen Genehmigungen und Freigabeerklärungen voraus.
Ist der Käufer nach Ablauf der geltenden Lieferfrist berechtigt, SAB zur Erfüllung des Vertrages eine
Nachfrist zu setzen, so beträgt diese mindestens 30 Tage.
Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare Betriebsstörungen, Lieferbeschränkungen für die zur Herstellung der Kaufsache notwendigen Materialien, Rohstoffe und Energien, Laderaummängel und andere von SAB nicht zu vertretende Umstände, entbinden SAB für die Dauer ihres Vorliegens von der Lieferverpflichtung oder rechtfertigen die angemessene Änderung der Liefertermine. Der Käufer ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf der von ihm schriftlich zu setzenden Nachfrist von 30 Tagen die Abnahme der verzögerten Lieferungen zu verweigern. Darüber hinaus stehen
dem Käufer keine Ansprüche gegenüber SAB zu.
Übernimmt oder veranlasst der Käufer den Transport der Kaufsache, so genügt zur Einhaltung der
Lieferfrist die Abgabe der Versandbereitschaftserklärung durch SAB.
Lässt der Käufer die Kaufsache nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang der Versandbereitschaftserklärung bei SAB abholen oder wird der Versand der Kaufsache durch SAB auf Wunsch des Käufers darüber hinaus verzögert, so hat der Käufer die durch Lagerung entstehenden Kosten, wie z.B. Lagerung im Werk von SAB, mindestens 2 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerzeit an SAB zu erstatten, ohne dass es einer weiteren Fristsetzung bedarf.
Bei Abrufaufträgen muss der Abruf des Käufers mindestens 21 Tage vor dem gewünschten Liefertermin
eingehen.
Erfüllungsort und Gefahrenübergang
Erfüllungsort ist das Werk oder Lager von SAB, von dem aus geliefert wird.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit ihrer
Übergabe an den Käufer oder den Transporteur auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn SAB für
den Käufer den Transportauftrag erteilt oder den Transport selbst ausführt.
Wird die Auslieferung durch die Versandbereitschaftsanzeige ersetzt oder begehrt der Käufer eine
spätere als die vertraglich vereinbarte Auslieferung, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache an dem vereinbarten Liefertermin bzw. 6 Werktage nach
Absendung der Versandbereitschaftsanzeige auf den Käufer über.
SAB ist bei Fehlen einer besonderen Anweisung des Käufers in der Wahl des Spediteurs, des Frachtführers und des Transportmittels frei.
Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen für die Kaufsache obliegt dem Käufer.
Dieser kann jedoch von SAB den Abschluss derartiger Versicherungen auf seine Kosten verlangen.
Preise
Die Preise gelten ab Werk oder Lager von SAB. Sie enthalten nicht die Kosten für Fracht, Spezialverpackung, Transportmittel wie Paletten, Container etc. sowie sonstige durch den Versand bedingten Kosten, Gebühren und Abgaben. Diese trägt der Käufer zusätzlich zu dem Preis der Kaufsache. Kaufleute sind darüber hinaus verpflichtet, im Falle der Umsatzsteuererhöhung den erhöhten Steuersatz zu entrichten. Die Verladung im Werk oder Lager von SAB ist in dem Preis der Kaufsache eingeschlossen.
Die Preise gelten bis zu dem vertraglich vereinbarten Liefertermin. Tritt eine von SAB nicht zu vertretende
Lieferverzögerung ein, so ist SAB gegenüber Kaufleuten zu einer Änderung der Preise berechtigt.
Die Änderung ergibt sich aus der Anpassung der Preise an die Änderung der wesentlichen Kostenfaktoren
bis zum neuen Liefertermin. Gegenüber Nichtkaufleuten ist SAB dann zu einer Änderung der Preise
berechtigt, wenn die von SAB zu liefernden Waren oder Leistungen erst später als vier Monate nach
Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen und eine von SAB nicht zu vertretende Lieferverzögerung eintritt. Die Änderung ergibt sich in diesem Fall aus der Anpassung der Preise an die Änderung der allgemeinen Lebenshaltungskosten bis zum neuen Liefertermin.
Bei längerfristigen Liefer- und Abrufaufträgen gilt der vereinbarte Preis für die Dauer von vier Monaten
ab Vertragsschluss. Danach ist die Nr. 5.2. entsprechend.
Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen von SAB sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum in der angegebenen Valuta
in bar ohne Abzug zu bezahlen.
Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist und wird der Käufer von SAB darauf unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen in Verzug gesetzt, so ist der Rechnungsbetrag ab Eintritt des Verzuges mit einem Zinssatz von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank, mindestens jedoch mit 9 % zu verzinsen.
Bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln gehen sämtliche Kosten des Einzugs zu Lasten des
Käufers.
Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung des Käufers ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass
diese Gegenforderung fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kaufpreis steht dem Käufer nur zu, wenn dieses Recht auf dem
abgeschlossenen Liefervertrag beruht. Kaufleute können ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen,
wenn darüber hinaus eine schwerwiegende Pflichtverletzung von SAB vorliegt oder der Wert der
vom Käufer erbrachten Leistung den Wert der Leistung von SAB übersteigt oder wenn der Gegenanspruch
unbestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, werden alle ausstehenden Forderungen
von SAB ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem ist SAB berechtigt,
bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die von SAB noch auszuführenden Lieferungen
zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen.
Zusätzlich ist SAB in den in Nr. 6.6. genannten Fällen berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an allen im
Besitz von SAB befindlichen Gegenständen des Käufers auszuüben.
Eigentumsvorbehalt
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den
Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten, die zu Lieferverträgen mit SAB oder im Zusammenhang hiermit entstanden sind, gegenüber SAB erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das
vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von SAB. Für Kaufsachen ist SAB Hersteller
im Sinne des Gesetztes (§950 BGB) jedoch unter Ausschluss der Übernahme jeglicher Herstellungsverpflichtungen. SAB steht das Eigentum an der durch Be- und Verarbeitung entstehenden
neuen Sache zu.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Er tritt hiermit seine Forderungen aus berechtigter und unberechtigter Weiterveräußerung an SAB ab; SAB nimmt die Abtretung an. Namen und Anschriften der
Abnehmer sowie die Höhe der jeweiligen Forderung sind SAB auf erstes Anfordern hin mitzuteilen.
Der Käufer ist ermächtigt, die an SAB abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, als er seine
Befugnis nicht widerruft. Unterhält der Käufer mit seinem Abnehmer ein Kontokorrent, in das seine
Forderung einbezogen wird, so bezieht sich die Abtretung auf den Kontokorrentsaldo.
Wird im Falle der Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache oder
ihrer Verbindung mit einer anderen Sache eine neue Sache hergestellt und erwirbt der Käufer aus der
Verwertung der neuen Sache einen Zahlungsanspruch, so tritt er hiermit denjenigen Teil dieses Zahlungsanspruches an SAB ab, der dem Rechnungspreis der von SAB gelieferten Kaufsache entspricht.
SAB nimmt diese Abtretung an. Im Übrigen gelten die in Ziffer 7.2. enthaltenen Bestimmungen
entsprechend.
Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache hat der
Käufer diese räumlich getrennt von anderen Sachen aufzubewahren. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Kaufsache ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen des
Eigentums von SAB durch Dritte sind von dem Käufer unverzüglich SAB bekanntzugeben und unter
Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren.
Der Käufer trägt während der Fortdauer des Eigentumsvorbehalts alle zusätzlichen für die Erhaltung
erforderlichen Kosten und Aufwendungen. Er haftet SAB für jede Verschlechterung der Kaufsache.
Ansprüche, die der Käufer gegen Dritte wegen einer Beschädigung oder wegen des Entzuges der gelieferten Sache erwirbt, tritt er hiermit an SAB ab; SAB nimmt diese Abtretung an.
SAB ist zur sofortigen Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufsache im Falle der
Zahlungseinstellung des Käufers oder der Stellung des Konkurs oder Vergleichsantrages durch den
Käufer berechtigt. In diesem Falle ist SAB zur freihändigen Verwertung der Kaufsache berechtigt; der
Erlös ist auf die Forderung gegen den Käufer anzurechnen.
Gewährleistung
Für Mängel an gelieferten Gegenständen, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie für Montagemängel haftet SAB gemäß den nachstehenden Bestimmungen.
Spezifikationen des Vertragsgegenstandes oder sonstige Angaben über den Vertragsgegenstand
dienen lediglich dessen Beschreibung und enthalten keine Zusicherungen bestimmter Eigenschaften.
Abweichungen von diesen Spezifikationen und Angaben sind keine Mängel i.S. der gesetzlichen Bestimmungen, wenn sich diese Abweichungen im Rahmen der gesetzlichen oder nach dem Stand der
Technik zulässigen Abweichungen halten und die Funktionsfähigkeit der Liefergegenstände nicht wesentlich beeinträchtigt.
Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften ist nur dann als Zusicherung anzusehen und damit
verbindlich, wenn sie als solche von SAB dem Käufer ausdrücklich schriftlich erklärt wird.
Die Gewährleistungsfristen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften bzw. nach den
Gewährleistungsfristen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), sofern die Geltung der gesamten VOB vereinbart ist. Dieses gilt auch für alle anderen Ansprüche des Käufers, insbesondere
für Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
Die von SAB gelieferten Gegenstände und erbrachten Leistungen sind vom Käufer sofort bei
Empfang bzw. Beendigung der Montage sorgfältig und umfassend auf Vollständigkeit und einwandfreien
Zustand zu prüfen. Nichtkaufleute haben alle im Rahmen dieser Untersuchung erkennbaren
Mängel oder Mindermengen binnen 2 Wochen nach Inempfangnahme bzw. nach Montagebeendigung
schriftlich unter Bekanntgabe aller Einzelheiten sowie möglicher Schadensfolgen bei SAB anzuzeigen.
Für Kaufleute verbleibt es im Übrigen bei der Regelung der §§ 377, 378 HGB.
Bei der Lieferung von Mindermengen ist SAB zur Nachlieferung berechtigt. Der Käufer ist zur
Abnahme der gelieferten Teilmenge sowie der Nachlieferung verpflichtet.
Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung ist SAB zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch
der mangelhaften Liefergegenstände sowie zur Nachbesserung der mangelhaften Montageleistung
berechtigt. Der Käufer ist zur Abnahme der mangelfreien Teile der Lieferung oder Leistung
verpflichtet. Wird durch Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung eine mangelfreie Gesamtleistung
nicht erbracht, so stehen dem Käufer unter Ausschluss weitergehender Ansprüche die Rechte auf
Wandlung oder Minderung gemäß den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu.
Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen werden von SAB in angemessener Frist unter Berücksichtigung
der technischen Anforderungen und der Möglichkeiten von SAB nach entsprechender Absprache
mit dem Käufer ausgeführt. Der Käufer ist nur dann berechtigt, auf Kosten von SAB sich Ersatzlieferungen
zu beschaffen oder Mängel selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, wenn er
SAB unter Berücksichtigung vorstehender Fristregelung durch eine angemessene Nachfristsetzung in
Verzug gesetzt hat.
SAB ist von jeglicher Gewährleistung frei, wenn festgestellte Mängel der Liefergegenstände und der
Montageleistungen, insbesondere Funktionsbeeinträchtigungen der Liefergegenstände, auf der Befolgung
von Weisungen des Käufers, auf Bedienungsfehler des Käufers oder auf dem Zustand der
von dem Käufer gestellten Anlagen oder Gebäude beruhen. Des Weiteren ist SAB frei von jeglicher
Gewährleistung für Verschleißteile bzw. Abnutzungen, die durch normalen Verschleiß entstehen.
Die Gewährleistungsfrist für nachgelieferte oder nachgebesserte Gegenstände beträgt 6 Monate; sie
läuft jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand
oder die erbrachte Leistung.
Genehmigungen zum Betrieb von Anlagen oder Teilen davon, seien sie öffentlich rechtlicher oder
privatrechtlicher Natur, hat der Käufer zu beschaffen. SAB ist nicht verpflichtet, die Wirksamkeit oder
Bestandskraft dieser Genehmigung nachzuprüfen.
Im Rahmen der Gewährleistung stehen dem Käufer andere als die in Ziff. 8. genannten Ansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, nicht zu, es sei denn, dass der Schaden
nachweislich von SAB, einem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder es sich um Schadensersatzansprüche wegen Fehlens
zugesicherter Eigenschaften oder wegen eines Mangels eines von SAB hergestellten Werkes, der auf
von SAB zu vertretenden Umständen beruht, handelt.
Haftung für Verschulden
SAB haftet nur für Schäden, die auf einer eigenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt auch, wenn die
Schadensersatzansprüche gegen SAB oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus
Verschulden bei Vertragsverhandlungen oder aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden.
Rücktritt
SAB ist zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, wenn der Käufer seine Pflichten aus dem Vertrag
verletzt, insbesondere bei wiederholter Verletzung seiner Zahlungsverpflichtungen oder wenn die
Vermögenslage des Käufers sich derart verschlechtert, dass die Bezahlung der Lieferung gefährdet
ist.
Im Falle des Rücktritts erfolgt eine Rückabwicklung der von den Parteien erbrachten Leistungen. SAB
ist jedoch berechtigt, von dem Käufer die Erstattung des SAB entstandenen Aufwandes zu verlangen.
Anzuwendendes Recht
Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist, sofern nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
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